AfA-Abschreibung für unter Denkmalschutz stehende Gebäude §§ 7 h, i,
10 f EStG:
Für Kapitalanleger:
Die reinen Modernisierungskosten für solche Häuser können
Kapitalanleger innerhalb von 12 Jahren zu 100 Prozent absetzen:
8 Jahre lang mit jährlich 9% und 4 Jahre lang mit 7%.
zusätzlich für die Anschaffungskosten (Altbauanteil ohne die
Renovierungskosten) gibt es die lineare AfA:
vor 1925 – 2,5 Prozent p.a.
nach 1925 – 2 Prozent p.a.
Für
Selbstnutzer:
Auch Selbstnutzer von Denkmal-Immobilien profitieren von den hohen
steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Sanierungskostenanteil
innerhalb von 10 Jahren zu 9 Prozent p.a. absetzbar zzgl. Altbauanteil
linear.
Nicht
alle Modernisierungen können bei Denkmalschutz-Immobilien von der
Steuer abgesetzt werden. Nicht abzugsfähig sind beispielsweise
Außenanlagen.
Nicht
immer steht das gesamte Gebäude als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz,
sondern lediglich die Fassade als Teil einer Gebäudegruppe. Dann
können nur die Kosten von der Steuer abgesetzt werden, die das äußere
Erscheinungsbild des Hauses betreffen.